Es wird ein rücksichtsvolles Verhalten bei jeder Ausübung der Angelei erwartet. Insbesondere gilt dies in Bezug auf die Ufervegetation und
die Tierwelt sowie gegenüber Grundstücksanliegern und anderen Nutzern der Gewässer. Jeder Angelplatz ist sauber zu hinterlassen, auch
bereits vorgefundener Müll ist zu entsorgen. Festgestellte Schäden an Gewässern sind schnellstmöglich dem Verein mitzuteilen.
Nachtangeln ist grundsätzlich erlaubt, jedoch nicht das Campieren am Gewässer. Die Benutzung von Zelten, Schlafsäcken,
Kochvorrichtungen und offenem Feuer verstößt gegen geltendes Gesetz. Als Wetterschutz erlaubt sind halboffene Schirme ohne Boden.
Schlafen während des Angelns (auch bei Benutzung eines Bissanzeigers) gilt als verbotene Setzangelei.
An Gewässern mit Anfütterungsverbot wird bereits das Mitführen von entsprechendem Futtermaterial als Verstoß angesehen.
Die Lebendhälterung von gefangenen Fischen ist ebenso verboten wie das Zurücksetzen maßiger Fische außerhalb der Schonzeit. Die
Verwendung von entsprechenden Gerätschaften wie Setzkeschern, Hälterbecken u. ä. ist daher nicht erlaubt.
Der Fischereiaufsicht sind auf Verlangen der getätigte Fang und die Fischereierlaubnis vorzuweisen. Dieses Auskunftsrecht haben in
begründeten Fällen auch alle sich ausweisenden Vereinsmitglieder.
Jede Ausübung der Angelei findet in eigener Verantwortung statt; der SFV Oldenburg haftet nicht für Personen- oder Sachschäden.
Der Verkauf gefangener Fische ist nicht zulässig.
Bis zu 3 Handangeln mit je 1 Haken, davon maximal 2 Raubfischangeln; bei Benutzung einer Spinn- bzw. Fliegenrute sind keine weiteren Angeln zugelassen. Bei jedem Angeln ist ein geeigneter Kescher mitzuführen und zu benutzen. Die Verwendung von Gaffs o. ä. ist verboten.
Andere Geräte und Methoden als die hier aufgeführten gelten als nicht waidgerecht und sind somit nicht zulässig.
Das Fischen vom Boot aus ist ausschließlich möglich auf der Oberen Hunte (hier kein Motorbetrieb), auf der Unteren Hunte, dem Küstenkanal und dem Gr. Bornhorster See (hier max. 4 Boote gleichzeitig und nur in der Zeit vom 15.04. - 31.10. d. Jahres ; ebenfalls kein Motorbetrieb!). Das Schleppfischen ist nicht zulässig. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Bellyboote.
Die Benutzung von Minibooten zum Ausbringen von Ködern oder anderen Zwecken ist nicht gestattet.
Hecht und Zander: 01. Januar - 31. Mai
Bach- und Meerforelle, Lachs: 15. Okt. - 15. März
Während der Hecht-/ Zanderschonzeit ist jegliche Form des Angelns mit natürlichen oder künstlichen Raubfischködern untersagt.
Geschützte und untermaßige Fische sind so schonend wie möglich zurückzusetzen. Bei Verwendung nicht geschützter Arten
als Köder darf das Mindestmaß unterschritten werden.
Kein Mindestmaß für Wels in der Oberen Hunte und im Küstenkanal; jeder dort gefangene Wels muss entnommen und
gemeldet werden. Rapfen und Grundeln jeder Größe sind zu entnehmen und zu melden.
Bach- und Meerforellen, Hecht, Karpfen, Schleie und Zander sind im Fang auf insgesamt höchstens 3 maßige Fische pro Tag beschränkt
Lachs nur 1 Entnahme pro Tag.
Die genannten Arten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
Die abweichenden Bedingungen für den Küstenkanal sind auf einem eigenen Merkblatt aufgeführt. Dieses muss dort bei jedem Angeln mitgeführt und ausgefüllt werden.
Link: Fangmeldung Küstenkanal
Das Auslegen von insgesamt bis zu 2 Aalkörben oder Krebsreusen ist erwachsenen Mitgliedern des SFV Oldenburg im Besitz einer gültigen Fischereierlaubnis unter den folgenden Bedingungen gestattet:
Eingesetzt werden dürfen nur solche Konstruktionen, wie sie im Handel als spezielle Aalkörbe/Krebsreusen angeboten werden.
Andere Formen (z.B. Flügelreusen, Stellnetze o.ä.) sind nicht zulässig.
Die Einlassöffnung (Kehle) des Aalkorbs/der Krebsreuse muss so beschaffen sein, dass der Fang anderer Fischarten oder von Wassergeflügel und Säugetieren sicher vermieden wird.
Alle Aalkörbe/Krebsreusen sind mit einer fest angebrachten Erlaubnismarke zu kennzeichnen.
Das Auslegen ist nur in Fließ- und Tidengewässern und mit folgenden Einschränkungen erlaubt:
Die Krebsreusen dürfen ganzjährig auch in Stillgewässern ausgelegt werden.
Aalkörbe/Krebsreusen sind so auszulegen, dass sie keine Behinderung für den Schiffsverkehr oder für Unterhaltungsarbeiten darstellen.
Für dennoch entstehende Schäden haftet alleine der/die Besitzer/in des Korbes oder der Reusen.
Aalkörbe/Krebsreusen sind so regelmäßig und kurzfristig zu kontrollieren, dass es zu keinem Verludern des Fangs kommen kann.
Eine Übertragung der Korbrechte und -pflichten an andere Personen ist nicht zulässig.
Körbe/Reusen ohne gültige Marke, am falschen Ort oder in der falschen Zeit werden von der Fischereiaufsicht eingezogen.
Als Gebühr für die Erlaubnismarken wird erhoben:
1. Korb 3,00 Euro
2. Korb 13,00 Euro
Die Gebühr ist in der Geschäftsstelle des SFV beim Erhalt der Marken in bar zu entrichten und wird in der Folgezeit mit der Beitragserhebung eingezogen.
Eine Kündigung und Rückgabe der Marken ist zum 31.12. eines Jahres möglich.
Die Hunte-Besatzgemeinschaft (HBSG) hat bereits für die Obere Hunte das Mindestmaß für Welse aufgehoben und eine Entnahmepflicht eingeführt. Grundlage ist ein genehmigter Antrag beim LAVES Hannover zur Regulierung des stark wachsenden Welsbestandes.
Der SFV Oldenburg e.V. schließt sich dieser Regelung an und weitet sie auf sämtliche Vereinsgewässer aus.
Meldepflicht: Jeder gefangene Wels oder Rapfen ist den Gewässerwarten zu melden.
Für weitere Informationen stehen die Gewässerwarte gerne zur Verfügung.