Es wird ein rücksichtsvolles Verhalten bei jeder Ausübung der Angelei erwartet. Insbesondere gilt dies in Bezug auf die Ufervegetation und
die Tierwelt sowie gegenüber Grundstücksanliegern und anderen Nutzern der Gewässer. Jeder Angelplatz ist sauber zu hinterlassen, auch
bereits vorgefundener Müll ist zu entsorgen. Festgestellte Schäden an Gewässern sind schnellstmöglich dem Verein mitzuteilen.
Nachtangeln ist grundsätzlich erlaubt, jedoch nicht das Campieren am Gewässer. Die Benutzung von Zelten, Schlafsäcken,
Kochvorrichtungen und offenem Feuer verstößt gegen geltendes Gesetz. Als Wetterschutz erlaubt sind halboffene Schirme ohne Boden.
Schlafen während des Angelns (auch bei Benutzung eines Bissanzeigers) gilt als verbotene Setzangelei.
An Gewässern mit Anfütterungsverbot wird bereits das Mitführen von entsprechendem Futtermaterial als Verstoß angesehen.
Die Lebendhälterung von gefangenen Fischen ist ebenso verboten wie das Zurücksetzen maßiger Fische außerhalb der Schonzeit. Die
Verwendung von entsprechenden Gerätschaften wie Setzkeschern, Hälterbecken u. ä. ist daher nicht erlaubt.
Der Fischereiaufsicht sind auf Verlangen der getätigte Fang und die Fischereierlaubnis vorzuweisen. Dieses Auskunftsrecht haben in
begründeten Fällen auch alle sich ausweisenden Vereinsmitglieder.
Jede Ausübung der Angelei findet in eigener Verantwortung statt; der SFV Oldenburg haftet nicht für Personen- oder Sachschäden.
Der Verkauf gefangener Fische ist nicht zulässig.
Bis zu 3 Handangeln mit je 1 Haken, davon maximal 2 Raubfischangeln; bei Benutzung einer Spinn- bzw. Fliegenrute sind keine weiteren
Angeln zugelassen. Bei jedem Angeln ist ein geeigneter Kescher mitzuführen und zu benutzen. Die Verwendung von Gaffs o. ä. ist verboten.
Andere Geräte und Methoden als die hier aufgeführten gelten als nicht waidgerecht und sind somit nicht zulässig.
Das Fischen vom Boot aus ist ausschließlich möglich auf der Oberen Hunte (hier kein Motorbetrieb), auf der Unteren Hunte, dem
Küstenkanal und dem Gr. Bornhorster See (hier max. 4 Boote gleichzeitig und nur in der Zeit vom 15.04. - 31.10. d. J.;
ebenfalls kein Motorbetrieb!). Das Schleppfischen ist nicht zulässig. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Bellyboote.
Die Benutzung von Minibooten zum Ausbringen von Ködern oder anderen Zwecken ist nicht gestattet.
Hecht und Zander: 01. Januar - 31. Mai
Bach- und Meerforelle, Lachs: 15. Okt. - 15. März
Aal | 45cm | Karpfen | 40 cm |
Aland / Döbel | 25 cm | Lachs | 70 cm |
Bachforelle | 30 cm | Meerforelle | 50 cm |
Flussbarsch | 20 cm | Rotaugen / Rotfeder | 20 cm |
Hecht | 60 cm | Schleie | 30 cm |
Karausche / Giebel | 20 cm | Wels | 50 cm |
Zander | 50 cm |
Geschützte und untermaßige Fische sind so schonend wie möglich zurückzusetzen. Bei Verwendung nicht geschützter Arten
als Köder darf das Mindestmaß unterschritten werden.
Kein Mindestmaß für Wels in der Oberen Hunte und im Küstenkanal; jeder dort gefangene Wels muss entnommen und
gemeldet werden. Rapfen und Grundeln jeder Größe sind zu entnehmen und zu melden.
Bach- und Meerforellen, Hecht, Karpfen, Schleie und Zander sind im Fang auf insgesamt höchstens 3 maßige Fische pro Tag beschränkt
Lachs nur 1 Entnahme pro Tag.
Die genannten Arten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
Haaren | ganzjährig, oberhalb der Brücke Hartenscher Damm |
Hemmelsbäker Kanal | ganzjährig, bis zur Autobahnbrücke A29 |
Hunte | ganzjährig, mit Ausnahme der Schonstrecke zwischen Fischerhütte Achterdiek und der Brücke Niedersachsendamm sowie der gesperrten Osthafenabschnitte |
Lethe | nur vom 1.8. – 1.12. d.J., bis 200m vor der Einmündung in den Osternburger Kanal |
Osternburger Kanal | nur vom 1.8. – 1.12. d.J., nur auf der Westseite |