Sportfischer-Verein Oldenburg e.V.

Fischereischutz seit 1909



Die in der Jahreshaupversammlung (06.10.2022) abgestimmte Neufassung der Vereinssatzung könnt Ihr euch auch hier als PDF herunterladen.


Sportfischer-Verein Oldenburg e. V.
-Fischereischutzverein von 1909-


Satzung


§1 Name, Sitz

Der Sportfischer-Verein Oldenburg e.V. -Fischereischutzverein von 1909- ist eine Vereinigung von Anglerinnen und Anglern. Er hat seinen Sitz in Oldenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.4. bis 31.3. des folgenden Jahres.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Zweck

Zweck des Vereins ist:
1.Förderung des waidgerechten Fischens
2. Förderung und Schaffung von Angelmöglichkeiten für seine Mitglieder durch Kauf oder Pachtung von Gewässern
3.Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände.
4.Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder auf dem gesamten Gebiet der Angelfischerei vor allem des Gewässer-,Natur-,Landschafts- und Tierschutzes.
5. Förderung der jugendlichen Mitglieder im Sinne der Jugendpflege.
6. Der Verein ist in parteipolitischen und religiösen Dingen neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine (pauschale) Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 EstG erhalten.

§ 6 Landesverband

Der Verein kann sich einem Landesverband anschließen.

§ 7 Mitgliedschaft

Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Sportfischerprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachweist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich nach Formular beim Verein zu stellen
Die Neuaufnahmen werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Bei Ablehnung des Antrages ist der Einspruch binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Er bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wer von anderen Sportfischervereinen ausgeschlossen worden ist, darf nicht als neues Mitglied aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und die damit verbundenen Rechte können nicht Anderen überlassen werden.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt aus dem Verein § 10
b) Ausschluss aus dem Verein § 11
c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
d) durch Tod

§ 9 Jugendgruppe

Jugendliche unter 14 Jahren können zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung in die Jugendgruppe aufgenommen werden. Fischen dürfen sie allerdings nur unter Aufsicht von erwachsenen Personen, die im Besitz einer gültigen Fischereierlaubnis sind. Jugendliche über 14 Jahren mit Nachweis der Sportfischerprüfung erhalten eine Fischereierlaubnis zum Fischen ohne Aufsichtsperson. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Zur Aufnahme in die Jugendgruppe ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 10 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Brief oder als PDF per Mail) mit persönlicher Unterschrift.

§ 11 Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen bei:

a) Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins und Schädigung seines Ansehens.
b) Fischwilderei oder Anstiftung dazu oder sonstige strafbare Handlungen an Fischgewässern.
c) Nichtbeachtung der Bestimmungen des Fischereierlaubnisscheines und der Fischerei- und Gewässerordnung.
d) unentschuldigtem Beitragsrückstand.
e) unentschuldigter Nichtabgabe oder unentschuldigter verspäteter Abgabe der Fangmeldung.
Der Ausschluss nach Ziffer a) –c) kann erfolgen durch die Entscheidung einer Mitgliederversammlung. Bei Ziffer d) und e) durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 12 Sonstige Vereinsstrafen

Bei minderschweren Verstößen gem. § 11 ist der Vorstand berechtigt, Verweise zu erteilen oder ein zeitweiliges Angelverbot zu verhängen. Zur Ermittlung des Strafmaßes kann er sich eines Ehrenrates bedienen.

§ 13 Beitrag, Aufnahmegebühr

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb des ersten Viertels des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.
Dafür ist dem Verein beim Eintritt ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. 
Nur bei erfolgter Beitragszahlung wird die Fischereierlaubnis für die Vereinsgewässer ausgestellt. Neue Mitglieder zahlen eine von der Hauptversammlung festgelegte Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag bei Stellung des Aufnahmeantrages.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, mindestens einmal im Geschäftsjahr einen Arbeitsdienst zu leisten. Bei Versäumnis fällt eine Gebühr an, die mit dem nächsten Jahresbeitrag eingezogen wird. Ausnahmen von dieser Verpflichtung und die Höhe der Ersatzgebühr werden von der Hauptversammlung festgelegt.

§14 Fangmeldung

Jedes Mitglied hat die Fangergebnisse am Ende des Kalenderjahres auf dem Fangmeldevordruck sorgfältig einzutragen und bis spätestens zum Jahresende der Geschäftsstelle zu übergeben. Auch eine Fehlanzeige ist erforderlich. Bei unentschuldigter Nichtabgabe oder unentschuldigter verspäteter Abgabe wird keine Fischereierlaubnis erteilt.

§ 15 Vorstand (§ 25 BGB)

Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchsten 3 Personen. Ihm gehören der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende an. Jede/r ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern wird geregelt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende oder ein 3. Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden diese/n vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte wie folgt beschränkt: Bei Grundstücksankauf ist die Entscheidung des Gesamtvorstandes maßgebend. Der Beschluss wird in einer Vorstandssitzung nach § 18 mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für den Grundstücksverkauf ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 21 mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 16 Erweiterter Vorstand

Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Dieser besteht aus Kassenwart/in, Schriftführer/in, Pressewart/in, den Gewässerwarten/innen, den Jugendwarten/innen, den Hüttenwarten/innen und den Lehrgangsleitenden. Die Aufgaben des erweiterten Vorstands können um zusätzliche Bereiche ergänzt werden. Der Vorstand gem. § 15 der Satzung und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

§ 17 Kassenprüfung

Die Kassenführung ist durch zwei Kassenprüfer/innen zu prüfen.
Diese werden in der Hauptversammlung (§21) jährlich versetzt für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres (§2) haben sich die Kassenprüfer/innen in der Hauptversammlung zur Kassenprüfung zu äußern und der Versammlung zu erklären, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

§ 18 Vorstandssitzungen

Der/Die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, leitet die Verhandlungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes und auch die allgemeinen Versammlungen. Deren Einberufung erfolgt, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert. Die Einberufung hat spätestens 3 Tage vor dem Tag der Sitzung zu erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleitenden.

§ 19 Vorstandswahl

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Hauptversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für jeweils 3 Jahre. Die Wahl zum/zur Gewässerwart/in sowie zum/zur Lehrgangsleiter/in setzt die vorherige Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang voraus und erfolgt auf unbestimmte Zeit.

§ 20 Mitgliederversammlung

Zur Aussprache und zum Erfahrungsaustausch finden Mitgliederversammlungen statt. Termin und Ort werden im Veranstaltungskalender bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung ist außerdem für Entscheidungen gem. § 7 und § 11 der Satzung zuständig.

§ 21 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein gemeldete Adresse übermittelt wurde. Die Hauptversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes, Entlastung des Gesamtvorstandes, Wahl des Gesamtvorstandes, Genehmigung der Anträge, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50 Vereinsmitgliedern. Ist die Hauptversammlung beschlussunfähig, muss erneut eine Einberufung erfolgen. Die dann einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleitenden. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich mindestens 2 Wochen vorher beim Vorstand einzureichen.

§ 22 Außerordentliche Hauptversammlung

Die Berufung der außerordentlichen Hauptversammlungen kann erfolgen, wenn es der Vorstand nach Lage der Geschäfte für erforderlich hält. Die Berufung muss außerdem erfolgen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragt. Der Antrag muss die Abgabe von Zweck und Gründen enthalten.

§ 23 Protokoll

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleitenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 24 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschlussfassung einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Die Vorschriften des § 21 der Satzung gelten entsprechend. Sofern die
Hauptversammlung nicht anderes beschließt, wird die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes gem. § 15 der Satzung durchgeführt. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten gemeinsam.

§ 25 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Angelfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V., in Oldenburg zur unmittelbaren und ausschließlich gemeinnützigen Zweckverwendung.



Oldenburg, im April 2015

gez. Norbert Gerdes                                          gez. Andreas Aleksandrowicz
1. Vorsitzender                                                 2. Vorsitzender